Es gibt Mitglieder die wegen der Corona-Krise die Mitgliedschaft kündigen wollen. Sie berufen sich darauf, dass wir wegen der Einstellung des Sportbetriebes die Leistungen nicht mehr erbringen.

Aus diesem Anlass veröffentlichen wir auszugsweise eine Information des Sport-Service Nürnberg zum Thema Mitgliedsbeiträge die allen Vereinen zur Kenntnis gegeben wurde:

  1. Vereinsbetrieb

Auf der BLSV-Homepage (www.blsv.de)  finden Sie eine regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung der Corona-FAQs mit Antworten zu Rückforderung von Mitgliedsbeiträgen und Kursbeiträgen, Mitgliederversammlungen, Vergütung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Veranstaltungen, Ausgangsbeschränkung etc.

Hinsichtlich etwaiger Rückforderung der Mitgliedsbeiträge möchten wir auf den LSB Hessen verweisen, der sehr ausführlich darstellt: Echte Mitgliedsbeiträge werden in Erfüllung der Beitragspflicht als Mitglied gezahlt und nicht zur Abgeltung einer konkreten Leistung des Vereins“ (hierzu mehr: https://www.lsbh-vereinsberater.de/vereinsmanagement/finanzen/beitraege/steuerbarkeit-von-mitgliedsbeitraegen/). Natürlich ersetzt diese Aussage nicht die konkrete Überprüfung im Einzelfall, doch gibt sie zumindest einen Anhaltspunkt für den generellen Umgang mit Mitgliedsbeiträgen. Generell empfehlen wir, eventuelle Rückerstattungsforderungen von abhängigen Beiträgen, Abos, Kursgebühren o.ä. erst zu bearbeiten, wenn der Betrieb wieder aufgenommen wird, weil erst dann auch die tatsächliche Größenordnung abgeschätzt werden kann.

Bitte beachten Sie auch die Informationen auf den Homepages Ihrer jeweiligen Fachverbände.

Update: aus den FAQ vom BLSV:

  1. Könnte eine freiwillige Beitragskürzung Auswirkungen auf ggf. laufende Förderzahlungen haben?
    Wenn sich ein Verein dazu entschließt den Vereinsbeitrag im Sinne seiner Mitglieder zu kürzen, muss gewährleistet sein, dass das geforderte jährliche Mindestbeitragsaufkommen sichergestellt ist.
  2. Können Vereinsmitglieder aufgrund der Einstellung des Trainingsbetriebs ihren Mitgliedsbeitrag zurückfordern?
    Der Mitgliedsbeitrag dient in der Regel insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Die Teilnahme am Sportbe-trieb stellt dabei nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar. Durch die Ausgangsbeschränkung sowie des ausgerufenen Katastrophenfalls und der damit verbunde-nen Sperrung aller Freizeiteinrichtungen, kann für Vereine eine rechtliche Unmöglichkeit vorliegen, die Leistung des Sportbetriebs zu erbringen.
    Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern oder zurück zu erstatten.
    Argumentativ kann dabei sicherlich angebracht werden, dass ein gemeinnütziger Verein grundsätzlich Beiträge nicht zurückerstatten darf, da sich dies schädigend auf die Gemeinnützigkeit auswirken kannund im Normalfall dazu keine rechtliche Grundlage in der Vereinssatzung gegeben ist.
    Im Regelfall sollte die Solidarität der Mitglieder zu ihrem Verein in schweren Zeiten so selbstverständlich, dass die Existenz des Vereins nicht in Gefahr gerät. Bei Kursen, für die ein gesonderter Kursbeitrag fällig wird, oder bei einem vom Verein unabhängig nutzbaren Zusatzangebot, wie einem Fitnessstudio oder einer Kletterhalle,ist der Beitrag (anteilsmäßig) zurückzuzahlen.